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Reiseabbruch
Hier finden Sie Urteile zum Thema Reiseabbruch.

Seite 2/3

Unfall begründet keinen Anspruch auf vorzeitigen Rückflug
Reiseveranstalter sind nicht zur vorzeitigen Rückbeförderung verpflichtet, wenn der Grund in der Sphäre des Reisenden liegt. Ein Urlauber hatte sich bei einem Sturz eine Beinverletzung zugezogen und wollte umgehend nach Deutschland zurückfliegen, um sich operieren zu lassen. Der Reiseveranstalter konnte erst drei Tage später einen Rückflug besorgen. Dadurch verschlimmerte sich die Verletzung und der Kunde klagte auf Schmerzensgeld. Die Klage wurde abgewiesen, weil der Reiseabbruch aus Gründen erfolgt sei, die der Reisende selbst verschuldet habe. Der Veranstalter habe die Rückbeförderung erbracht (AG Düsseldorf, AZ: 56 C 2729/99).

Rücktritt, wenn der Flughafen wechselt
Pauschalurlauber haben grundsätzlich das Recht, vom gebuchten Flughafen aus in die Ferien zu starten. Ändert der Reiseveranstalter kurz vor dem Reisetermin ohne wichtigen Grund den Flughafen, kann der Kunde kostenlos vom Reisevertrag zurücktreten (LG Kleve, AZ 4S 128/97).

Unterkunft belegt
Weil die Unterkunft in Hurghada durch ein Politiker-Treffen belegt war, wurde eine Tauchergruppe in einem 2-Sterne-Hotel in der Innenstadt untergebracht. Nachdem die Reiseleitung auch am folgenden Tag keine adäquate Unterbringung gefunden hatte, reiste die Gruppe ab und klagte auf Erstattung des Reisepreises. Das AG Frankfurt sah einen gravierenden Reisemangel vorliegen und verurteilte den Veranstalter, den vollen Reisepreis zu erstatten (AG Frankfurt, AZ 29 C 363/97).

Verhalten im Flugzeug
Weigert sich ein Passagier, beim Start eine aufrechte Sitzposition einzunehmen, kann er vom Flugkapitän des Flugzeuges verwiesen werden (AG Charlottenburg, AZ: 12a C 255/97).

Kein Ersatzzimmer - Reiseabbruch
Schimmel, tote Insekten, verstopfte Abflüsse und keine Aussicht auf ein Ersatzzimmer ohne Aufpreis brachten eine Türkeitouristin dazu, ihren Urlaub abzubrechen. Das Gericht sprach ihr eine 15-prozentige Reisepreisminderung für die gesamte gebuchte Zeit zu. Denn wenn sie geblieben wäre, hätte der Mangel die ganze Zeit bestanden (LG Duisburg, AZ: 12 S 176/03).

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