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Cluburlaub Unerlaubt umquartiert

Die Unterbringung in einem normalen Hotel statt in einem Club stellt einen Mangel dar, der eine Minderung von 40 % rechtfertigt.

Clubunterbringung erfolgt normalerweise in einem von Stadt und Verkehr abgegrenzten Gebiet mit unmittelbarem Zugang zum Meer und einem vielfältigen Sport- und Unterhaltungsprogramm (AG Düsseldorf, AZ 25 C 11961/96).

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