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Kopfüber ins Kinderbecken Poolsprung wurde Schlag ins Wasser

Ein Urlauber stürzte sich abends direkt nach seiner Ankunft am Hotel in den Pool.

Der leicht alkoholisierte Mann sprang in Unkenntnis der Örtlichkeiten unglücklicherweise in das nur 70 Zentimeter tiefe Kinderbecken, prallte auf die Begrenzungsmauer zwischen Schwimmer- und Nichtschwimmerbereich und erlitt schwere Rückenverletzungen. Er verklagte seinen Veranstalter auf Schmerzensgeld und verlor. Das Gericht war nämlich der Meinung, dass ein Reiseveranstalter wirklich nicht damit rechnen könne, dass sich ein erwachsener Mensch kopfüber ins Kinderbecken stürzen würde. Dafür sei der Urlauber selbst verantwortlich (OLG Celle, AZ: 11 W 37/02).
 

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