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Streifrage Strittige Strandnähe

Laut Prospekt stand die strittige Ferienanlage »direkt am Strand«.

Der Bungalow des klagenden Urlaubers allerdings befand sich am Ende der Anlage, 800 m vom Wasser entfernt. Das müssen Urlauber hinnehmen, befanden die Richter. (LG Kleve, Az. 4 S 195/98). Fünf Prozent des Reisepreises musste der Veranstalter in einem Fall vor dem gleichen Gericht zurückzahlen, als es um die wahrheitsgemäße Angabe der Entfernung zum Strand ging. Die im Katalog genannten 300 m waren tatsächlich Luftlinie, zu Fuß waren zum Strand mindestens 600 m zurückzulegen (LG Kleve, Az. 4 S 30/97).

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