Lebensrisiko Sturz in Hotelhalle
Sie zog sich einen komplizierten Fußknöchelbruch zu und verklagte den Veranstalter auf Vernachlässigung der Verkehrssicherungspflicht. Die Richter wiesen die Klage ab, weil eine solche Sturzgefahr zu den allgemeinen Lebensrisiken gehöre und den Veranstalter kein Verschulden treffe (Landgericht Duisburg, AZ: 4 O 228/04).