Reisemangel Unterkunft belegt
Nachdem die Reiseleitung auch am folgenden Tag keine adäquate Unterbringung gefunden hatte, reiste die Gruppe ab und klagte auf Erstattung des Reisepreises. Das AG Frankfurt sah einen gravierenden Reisemangel vorliegen und verurteilte den Veranstalter, den vollen Reisepreis zu erstatten (AG Frankfurt, AZ 29 C 363/97).