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US-Airline Klage in Deutschland zulässig

Fluggäste können ihre Rechte bei Verspätung oder Annullierung von Flügen nach der EU-Fluggastrechteverordnung auch gegenüber ausländischen Fluggesellschaften in Deutschland einklagen.

Eine Passagierin hatte einen Flug von Frankfurt in die USA gebucht, der wegen eines Defektes am Flugzeug gestrichen wurde. Die Klägerin verlangte 600 Euro Ausgleichszahlung, die Airline weigerte sich mit der Begründung, dagegen gerichtete Klagen seien in Deutschland unzulässig. Der Bundesgerichtshof stellte nun klar: Verbraucher können am sogenannten Erfüllungsort klagen. Das sei bei Flügen unabhängig von den Geschäftsbedingungen der Abflugort. Bundesgerichtshof, 18.1.2011, Az: X ZR 71/10

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