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Entschädigung Überbuchungen

Airlines müssen für Überbuchungen zahlen, auch wenn sie ihren Firmensitz außerhalb der EU haben.

Kann ein Passagier nicht mitfliegen, weil die Airline überbucht hat, steht ihm in jedem Falle eine Entschädigung zu. Im konkreten Fall ging es um eine tunesische Fluggesellschaft, die einige Passagiere erst mit der nächsten Maschine befördern konnte und keine Entschädigung zahlen wollte (LG Frankfurt a. M., AZ 21 S 45/96).

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