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Reklamation Katalogangaben gehen vor

Reisebürokunden können sich im Zweifelsfalle bei Reklamationen nicht auf die mündlichen Angaben des Reiseverkäufers berufen.

Ein Kunde verklagte den Reiseveranstalter, weil ein vom Reisebüro als »Hotel in ruhiger Lage« empfohlenes Hotel zu laut war. Der Veranstalterkatalog hatte jedoch ausdrücklich auf eine 50 m vom Hotel entfernte Ski-Bushaltestelle hingewiesen und nicht behauptet, es handele sich um ein ruhiges Haus. Klage abgewiesen (LG Frankfurt a. M., 2-24 S 290/97).

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