Abflugzeiten Mitteilung bei Änderung erforderlich
Im konkreten Fall war der Abflugtermin um drei Stunden vorverlegt worden. Das ausgehändigte Ticket enthielt zwar die neue Abflugzeit, die Kunden wurden aber nicht ausdrücklich darauf hingewiesen und verpaßten ihr Flugzeug. Das Landgericht Kleve verurteilte den Veranstalter zu Schadenersatz, weil die kommentarlose Übersendung des Flugtickets, trotz der darin enthaltenen neuen Abflugzeiten, keine besondere Mitteilung ist (AZ 4 S 91/98).