Reiseabbruchversicherung Eingeschränkte Aufklärungspflicht
Ein Reisebüro hatte einen Kunden nicht über eine Reiseabbruchversicherung informiert.Wegen einer Verletzung wurde der Urlaub abgebrochen. Die Versicherung zahlte nur den vorzeitigen Rückflug. Der Kunde verklagte daraufhin das Reisebüro auf Zahlung des Differenzbetrages zum vollen Reisepreis. Die Klage wurde abgewiesen. Das Reisebüro sei seiner Informationspflicht nachgekommen. Eine weitergehende Pflicht bestehe nur, wenn es aufgrund der Art der Reise eine hohe Verletzungswahrscheinlichkeit gebe (AG Hagen, AZ 14 C 547/97).