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Verspätung, Flüge, Recht

Jahr für Jahr sind allein in Europa mehr als etwa 15 Millionen Flugpassagiere von Verspätungen betroffen

Flieger verspätet? So kommen Sie an die Ausgleichszahlung

Fluggesellschaften müssen für Verspätungen ab drei Stunden 250 bis 600 Euro pro Person bezahlen. REISE-PREISE.de sagt, welche Fluggastportale helfen.

Nicht selten kommt es vor, dass der Flug verspätet ankommt oder gar komplett gestrichen wird. Wer sich auskennt, dessen Miene dürfte sich nach drei Stunden Warterei schlagartig deutlich aufhellen: Denn die Airline muss ab dieser Verspätung eine Entschädigung bezahlen (EuGH C 402/07). Dagegen allerdings wehren sich die Fluggesellschaften mit Händen und Füßen. Ohne Anwalt hat man kaum eine Chance.

Trotzdem kann man relativ einfach zu seinem Geld kommen: Die Bundesregierung hat eine Schlichtungsstelle eingerichtet. Und spezialisierte Fluggastportale reißen sich geradezu um solche Fälle. Die Bekanntesten heißen Fairplane, EUclaim und Flightright. Diese Anbieter betreiben »Entschädigungsrechner« im Netz, auf denen der Passagier nur Flugnummer und Datum eingeben muss. Falls ein Ausgleichsanspruch besteht, kann er sofort das Portal mit dem Inkasso beauftragen.

Im Gegensatz zur SÖP, der Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr, die für den Verbraucher kostenfrei arbeitet, ziehen die Fluggastportale von der erlösten Summe etwa 30 Prozent Provision für sich ab. Dafür übernehmen sie aber auch das Risiko: Geht der Fall vor Gericht verloren, muss der Passagier keinen Cent bezahlen. Neuerdings kaufen einige Fluggastportale auch gleich die Forderung - dann gibt's gleich weniger Geld.

Verspätung, Nichtbeförderung, Annullierung, Streik - Wann Fluggastrechte gelten
Außer bei Verspätung greifen die Fluggastrechte gemäß EU-Verordnung Nr. 261/2004 auch bei Nichtbeförderung oder Annullierung. Der feine Unterschied besteht darin, dass bei Annullierung der Flug abgesagt wird. Bei Nichtbeförderung fand er zwar statt, der Passagier wurde aber nicht mitgenommen, zum Beispiel wegen Überbuchung. Die Folge ist dieselbe: Je nach Entfernung muss die Fluggesellschaft dann 250 bis 600 Euro bezahlen - an jeden Fluggast, ganz gleich ob Kind oder Erwachsener. Egal ist auch, ob das Ticket vielleicht deutlich weniger gekostet hat.

Allerdings muss der Startflughafen oder der Sitz der Fluggesellschaft in der EU liegen. Kein Geld gibt es bei Streik und Terror. Auch auf Schlechtwetter reden sich die Airlines gern heraus. Entstand die Verspätung aber bereits bei einem früheren Flug und kommt die Maschine deshalb für ihre nächsten Flüge zu spät, so gilt die Wetterausrede bei den späteren Flügen nicht mehr; die Passagiere haben dann wieder Anspruch auf Ausgleich. In jedem Fall zahlen muss die Fluggesellschaft, wenn der Flieger wegen technischer Probleme nicht oder viel zu spät abhebt (EuGH. C 549/07).

Wie geht man am besten vor?
Wer als Fluggast seine Rechte geltend machen will, wendet sich nach Ansicht des Europäischen Verbraucherzentrums am besten zunächst direkt an die Fluggesellschaft. Musterbriefe mit dem passenden Anschreiben findet man etwa bei finanztip.de.

Wenn binnen zwei Wochen keine zufriedenstellende Antwort erfolgt, dann übergibt man die Sache entweder einem Anwalt (siehe Adressteil) oder schaltet die SöP ein (www.soep-online.de). Die erstellt daraufhin (für den Passagier kostenlos) eine Schlichtungsempfehlung, um den Streit beizulegen.

Alternativ kann man eines der zahlreichen Fluggastrechte-Portale einschalten, die gegen etwa 30 Prozent Provision die Fluggastrechte durchzusetzen versuchen, ohne dass der Passagier weitere Arbeit hat. Eine Liste empfehlenswerter Anbieter finden Sie im Adressteil am Ende dieses Artikels.

Wer keine Lust hat, bis zu einem halben Jahr und länger auf sein Geld zu warten, der kann seine Entschädigungsforderung auch verkaufen. Dann gibt es zwar weniger Geld, das aber sofort. Auf dieses Modell spezialisiert hat sich EUFlight. Die anderen großen Portale wie Flightright und Fairplane bieten das Modell nur bei einfacher gelegenen Fällen und manchmal auch nicht bei Überbuchung an.

Auf diese Punkte sollten die Auftraggeber achten
Kein seriöses Fluggastportal verlangt Gebühren im Voraus oder für seinen Entschädigungsrechner. Honorar wird nur im Erfolgsfall fällig. Üblich sind bis zu 30 Prozent der Entschädigungssumme - allerdings kommt manchmal die Umsatzsteuer noch oben drauf. Manche Portale verlangen bei Streitfällen außerhalb Deutschlands noch Zusatzgebühren.

Ein heikler Punkt für jedes Geschäft sind Kündigungen. Idealerweise kann der Auftrag jederzeit und ohne Angabe von wichtigen Gründen wieder gelöst werden. Das aber lassen nur wenige Fluggastportale zu.

Eine andere Frage ist, ob die Website ohne Rücksprache einen Vergleich schließen darf. Das Portal sollte immer bei einem Vergleich erst einmal beim Klienten nachfragen. Denn es geht vorrangig um seine Ansprüche, nicht um die Provision des Portalbetreibers. Manche Portale verzichten jedoch auf diese Zustimmungsklausel ganz. Andere wiederum stellen Bedingungen wie zum Beispiel: Bei einem Vergleichsvorschlag über 75 Prozent der geforderten Summe darf das Fluggastportal ohne die Erlaubnis des Betroffenen dem Angebot zustimmen.

Kommt es zum Vergleich, stellt sich die Frage, wer die Vergleichskosten bezahlt. Viele Portale sind kulant und verlangen dafür keine Extragebühren, sondern nehmen nur die vereinbarte Erfolgsprovision.

Worum sich die Fluggastportale nicht kümmern
Die Fluggastportale erstreiten nur die Ausgleichszahlung selbst, um zugehörige Betreuungsleistungen kümmern sie sich nicht. Nötige Hotelübernachtungen, Telefon- und Verpflegungskosten nach Flugverspätungen lassen sich nämlich offenbar nicht so leicht standardisieren. Die Betreuungsleistungen muss der Fluggast also weiter selbst bei der Airline geltend machen.

Der Wiesbadener Spezialanwalt Ronald Schmid sieht darin allerdings kein großes Problem. Da reiche ein einfacher Formbrief samt Belegen in Kopie und einer angemessenen Zahlungsfrist von zwei bis drei Wochen. Schmid: »Das schafft sogar meine Großmutter.«

In der Regel, so seine Erfahrung, bezahlen selbst die Billig-Airlines die Betreuungskosten anstandslos, wenn sie den Ausgleichsforderungsprozess bereits verloren haben. Und dazu hat der Passagier reichlich Zeit: Beide Ansprüche verjähren erst nach drei Jahren.

Anbieter und Web-Adressen:
airhelp.com/de
euclaim.de
euflight.de (nur Sofortzahlung)
fairplane.de (auch Sofortzahlung)
flightright.de (abhängig vom Fall auch Sofortzahlung)
flug-rechte.de
flugrecht.de
flugrechte24.de
flug-verspaetet.de
refund.me/de
wirkaufendeinenflug.de (vor allem Sofortzahlung)
compensation2go.com (vor allem Sofortzahlung)
claimflights.de

Spezialisierte Anwälte sind Holger Hopperdietzel (www.advocatur.de) und Ronald Schmid (www.ronald-schmid.de), die beide jährlich mehrere tausend solche Fälle bearbeiten.

(28.02.2018, srt)

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