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Resturlaub muss rechtzeitig beantragt werden.

Resturlaub muss rechtzeitig beantragt werden.

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RESTURLAUB Jetzt schnell noch beantragen

Rapide geht es auf Silvester zu. Im Feiertagsstress denkt kaum noch jemand an ein wichtiges Datum in Sachen Urlaub. Dabei ist die Frist zum 31. Dezember wichtig für alle, die noch Urlaubstage für 2009 übrig haben. REISE & PREISE sagt, worauf Sie achten müssen.

Der Paragraph 7 des Bundesurlaubsgesetzes ist eindeutig: »Der Urlaubsanspruch verfällt am Ende des Jahres.« Im Klartext: Wer noch nicht verbrauchte Tage auf seinem Urlaubskonto hat, der sollte tunlichst rechtzeitig in die Ferien gehen. Mit einem schriftlichen Antrag beim Arbeitgeber sind Angestellte auf der sicheren Seite, denn entweder sie haben tatsächlich noch frei, oder der Chef sagt nein. Bei »nein« kann aber der Anspruch ins nächste Jahr übertragen werden. Doch Vorsicht: Auch bei »dringenden betrieblichen Gründen« - eben etwa einer Urlaubssperre - verfällt der Urlaub zum 31. März endgültig. Das gilt ebenfalls bei »dringenden persönlichen Gründen«; hier kommen etwa schwere Krankheiten naher Angehöriger in Betracht. Das Verfallsdatum gilt auch dann, wenn man mit der Geschäftsleitung anderes vereinbart hat. Kommt es zum Streit, hat der Arbeitnehmer schlechte Karten.

Hintergrund für die zunächst scheinbar harten Regeln: Der Urlaub soll dazu genutzt werden, sich zu erholen - und das im entsprechenden Kalenderjahr. Durch Aufsparen oder Ansammeln geht dieser Zusammenhang verloren - und damit der eigentliche Grund für den Urlaub.

Allerdings gibt es - neben der Urlaubssperre - weitere Ausnahmen. So kann der Urlaub auch dann mit ins Jahr 2010 gerettet werden, wenn der Arbeitgeber das entsprechend in den Vorjahren auch geduldet hatte. Und wer krank war und deshalb keine Ferien antreten konnte, der darf diesen Urlaub ebenfalls im ersten Quartal nachholen. Länger besteht der Anspruch dann jedoch nur noch bei Langzeiterkrankten, wie das Bundesarbeitsgericht entschieden hat (Az. 9 AZR 983/07). Das gilt rückwirkend bis einschliesslich 2007.

Geld statt Urlaub - geht das? Nein, sagt der Gesetzgeber. Denn es gibt einen Mindesturlaub von 20 Tagen bei wöchentlich fünf Arbeitstagen, bei sechs Arbeitstagen pro Woche sind es 24 Tage. Ein Ausgleich in bar ist - zumindest theoretisch - nur für Urlaub möglich, der diese Mindestdauer übersteigt. Auch hier gibt es eine Ausnahme: Wenn ein Arbeitnehmer aus einer Firma ausscheidet, kann er sich die restlichen Urlaubstage auszahlen lassen - denn erholen muss er sich für den alten Chef ja dann nicht mehr.

(Dezember 2009, Marc Reisner)

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