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Fällt die Reise aus, weil das Reisebüro sich beim Preis verrechnet hatte, muss es Schadenersatz zahlen. Allerdings nur in Höhe des ursprünglich ausgehandelten Preises, befand ein Gericht

Fällt die Reise aus, weil das Reisebüro sich beim Preis verrechnet hatte, muss es Schadenersatz zahlen. Allerdings nur in Höhe des ursprünglich ausgehandelten Preises, befand ein Gericht

Foto: Robert Schlesinger

Schadenersatzhöhe Welcher Reisepreis ist entscheidend?

Verrechnet sich ein Reisebüro und fällt so die Fahrt aus, ist Schadenersatz fällig. Fragt sich nur, in welcher Höhe. In einem verhandelten Fall wollte eine Kundin den höheren Preis erstreiten. Zahlen muss das Reisebüro aber nur den Ausgangsbetrag, befand das Gericht.

Ein Reisebüro berechnet einen falschen Reisepreis. Der Kunde soll am Ende also mehr bezahlen. Doch er weigert sich, die Reise fällt daher aus.

Der Schadenersatz für die entgangene Urlaubsfreude richtet sich in diesem Fall nach dem ursprünglich zu niedrigen Reisepreis - nicht nach dem höheren Preis, zu dem die Reise nicht zustande kam. Das entschied das Oberlandesgericht Frankfurt in zweiter Instanz (Az.: 16 U 12/14). 
 
In dem verhandelten Fall hatte eine Mutter für ihre minderjährige Tochter und drei Mitschülerinnen eine Reise nach Kroatien gebucht. Der Preis pro Teilnehmerin betrug 476 Euro und wurde so vom Reisebüro bestätigt. Es stellte sich jedoch nach der Buchung heraus, dass das günstige Angebot nur für zwei Erwachsene mit zwei Kindern im Alter von zwei bis elf Jahren galt. Das Reisebüro berechnete den Preis neu und verlangte von der Mutter nun 1397 Euro pro Person - also einen Gesamtbetrag von satten 5588 Euro.

 
Die Mutter pochte auf die Durchführung der Reise zum ursprünglichen Preis. Das Reisebüro lehnte ab - beide Parteien trafen sich vor Gericht. Das zuständige Amtsgericht wies das Reisebüro an, die Reise zu dem bestätigten günstigen Preis durchzuführen - was dieses aber nicht tat. Die Klägerin verlangte nun Schadenersatz - und zwar in Höhe von 5588 Euro, also des objektiven Reisepreises. Die Begründung: In diesem Preis komme der eigentlich Wert zum Ausdruck, den das Reisebüro der Reise beimesse.
 
Das Amtsgericht bewertete den Fall anders. Demnach müsse für die Höhe des Schadenersatzes derjenige Reisepreis zugrunde gelegt werden, der zwischen beiden Parteien wirksam vereinbart worden sei. Die Mutter legte Berufung gegen dieses Urteil ein, hatte damit vor dem Oberlandesgericht Frankfurt aber keinen Erfolg. Der ursprüngliche, günstige Reisepreis sei zu berücksichtigen, weil dieser zeige, wie viel die Reise dem Kunden wirklich wert war. Denn die Mutter hätte die Reise zu dem deutlich höheren Preis ja gar nicht gebucht.
 
Das Oberlandesgericht bestätigte auch die Entscheidung, der Klägerin nur die Hälfte des ursprünglichen Reisepreises als Schadenersatz zuzusprechen. Das Amtsgericht hatte hier so argumentiert: Ein Urlaub, der ganz ausfällt, ist nicht so schlimm wie ein Urlaub, der zwar stattfindet, aber keinen Erholungswert hat. Denn die verlorene Zeit kann der Urlauber im zweiten Fall nicht anderweitig nutzen. Letztlich bekam die Mutter also einen Schadenersatz in Höhe von 952 Euro.

(11.06.2015, dpa)

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