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Airbnb-Ferienwohnung: So mancher übergibt den Schlüssel seiner Wohnung während einer Abwesenheit an fremde Urlauber und wird so zum Vermieter eines Ferienapartments. Dann sollte er auch dafür sorgen, dass sich die Gäste wohlfühlen.

Airbnb-Ferienwohnung: So mancher übergibt den Schlüssel seiner Wohnung während einer Abwesenheit an fremde Urlauber und wird so zum Vermieter eines Ferienapartments. Dann sollte er auch dafür sorgen, dass sich die Gäste wohlfühlen.

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Wohnung an Urlauber vermieten So fühlen sich die Gäste in der Ferienwohnung wohl

Ferienwohnungen und Airbnb-Apartments sind bei Reisenden äußerst beliebt. Um Urlauber anzulocken und eine gute Bewertung zu bekommen, sollte man ein guter Gastgeber sein. Worauf kommt es an?

Viele Urlauber haben schon einmal in einer Ferienwohnung oder einem privaten Apartment, gebucht über den Vermittler Airbnb, übernachtet.

Doch andersherum seine eigenen vier Wände für Reisende zur Verfügung stellen – warum nicht auch das? Doch die Gäste sollten sich im eigenen Zuhause wohlfühlen. »Man muss nicht den Hotelier spielen, sollte aber offen die Standards kommunizieren«, empfiehlt Agnes Jarosch, Leiterin des Deutschen Knigge-Rats. Wichtige Fragen sind: Wie groß ist das Zimmer, wie ist es eingerichtet, gibt es Handtücher und Bettwäsche?
 
Kommt es zu einer Buchung, bereitet der Gastgeber die Räume gründlich vor. »Die Wohnung oder das Zimmer sollte natürlich geputzt und ordentlich sein«, sagt Carsten Gersdorf, Vorstand beim Deutschen Ferienhausverband. Klingt selbstverständlich – doch gehöre die Sauberkeit zu den häufigsten Kritikpunkten von Urlaubern.
 
»Im Badezimmer sollte der Gast einen Föhn vorfinden und Flüssigseife. Shampoo hingegen ist optional«, sagt Till Zieger, der seit 2010 mit seiner Frau einen Teil ihrer Wohnung über Airbnb vermietet. Auch Handtücher sollten bereit liegen. Weil Urlauber oft viele kleine Geräte dabeihaben, legt Zieger ihnen eine Steckdosenleiste bereit. Außerdem wichtig: Ablageflächen.
 
Und was ist mit dem Foto des Partners? »Man sollte so wenig wie möglich persönliche Gegenstände vorfinden, die einem das Gefühl vermitteln, vom Gastgeber erdrückt zu werden, obwohl er gar nicht da ist«, sagt Zieger. Das sei auch ungünstig fürs spätere Packen, wenn die Abreise wieder ansteht: »Habe ich keinen richtigen Überblick über das Zimmer, weil alles vollgestellt ist, vergesse ich schnell etwas.«
 
Gut ist es auch, wenn der Gast gleich nach seiner Ankunft nicht sofort wieder los muss. »Viele reisen erst abends an, die Basics für den ersten Tag sollten also da sein«, rät Gersdorf. »Das muss nicht der große Obstkorb sein, aber wer freut sich nicht darüber, sich nach der Ankunft einen Tee aufbrühen oder Kaffee zubereiten zu können?«
 
In der Summe seien es die vielen Kleinigkeiten, die das Wohlbefinden steigern. Gersdorf zählt auf: Hat der Gastgeber noch einmal gut gelüftet? Läuft die Heizung bereits bei der Ankunft? Sind die Betten schon bezogen? Ist ausreichend Toilettenpapier vorhanden? Gibt es genügend Gewürze in der Küche? Liegen ein paar Spiele für Kinder aus? Steht ein Wassernapf für den Hund bereit?
 
Richtig professionell wird es mit einer kleinen Gästemappe. »Mit persönlicher Begrüßung und dem ausgedruckten Wetterbericht für die kommenden Tage«, wie Gersdorf ausführt. Wichtig sei aber, dass die Mappe schlank gehalten ist. »Eine Liste mit einer Handvoll Restaurants, die man persönlich empfehlen kann, ist viel mehr wert als ein dicker Ordner voll eingestaubter Prospekte.«
 
Rechtlich gibt es auch noch einiges zu beachten: Gibt es einen Vermieter, muss dieser informiert werden. Ohne eine ausdrückliche Genehmigung für eine Untervermietung droht Ärger. Ein Vermieter, der im Dunkeln gelassen wird, darf dem Mieter sogar fristlos kündigen, wenn eine vorherige Abmahnung nicht befolgt worden ist.
 
Und selbst wenn der Vermieter der Untervermietung zustimmt, muss auf jeden Fall geprüft werden, ob für den Wohnort ein sogenanntes Zweckentfremdungsverbot gilt. Ist dies der Fall, muss die zuständige Behörde eine Erlaubnis erteilen. Wird das missachtet, drohen Bußgelder. Außerdem müssen die Einnahmen aus der Vermietung in der Anlage V der Steuererklärung angegeben werden.
 
(23.11.2017, dpa)
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