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REISERECHT: Fluggastansprüche aus 2007 gelten noch

Das sogenannte Montrealer Übereinkommen, dass die Rechte von Fluggästen regelt, lässt sich über eine mögliche Verjährung von Ansprüchen nicht aus. Das mussten zwei Kläger aus Hessen erfahren, die von einer Airline jeweils 250 Euro zuzüglich Zinsen sowie entstandene Anwaltskosten forderten. Hintergrund: Sie hatten einen Flug von Frankfurt nach Palma de Mallorca für den 19. November 2005 gebucht. Doch statt um 6.55 Uhr zu starten, hoben sie erst um 16 Uhr mit einer anderen Airline ab - die erste Gesellschaft hatte den Flug gestrichen. Nachdem dieses Unternehmen den Betrag nicht zahlte, erwirkten die Kläger einen Mahnbescheid, der der Gesellschaft am 5. Mai 2008 zugestellt wurde. Zu spät, urteilte das Amtsgericht, bei dem die Airline gegen den Bescheid Einspruch einlegte. Es gelte sinngemäß eine Klausel des Montrealer Übereinkommens, der zufolge die Ausschlussfrist zwei Jahre betrage. Das Landgericht als Berufungsinstanz schloss sich dieser Auffassung an. Falsch, meinte nun der Senat des Bundesgerichtshofs: Vielmehr müsse Paragraph 195 des Bürgerlichen Gesetzbuches angewendet werden, und der lege die Ausschlussfrist auf drei Jahres fest (BGH Xa ZR 61/09). Fluggäste, die Ansprüche aus dem Jahr 2007 noch nicht geltend gemacht haben, können das daher noch vor Ablauf dieser drei Jahre nachholen.



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