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REISERECHT
Frühstart in die Heimat
 
Es hätte ein schöner Urlaubsausklang auf Gran Canaria werden sollen: ausschlafen, ein Bad im Meer, Frühstück auf der Hotelterrasse und dann zum Flughafen. Doch daraus wurde nichts. Der Reiseveranstalter hatte die Rückflugzeit kurzerhand von 16:45 Uhr nachmittags auf 10:10 Uhr vorverlegt. REISE & PREISE sagt Ihnen, welche Rechte ein Fluggast hat, wenn die Fluggesellschaft die Flugzeiten kurzfristig ändert.


Aus Ärger über den verlorenen halben Urlaubstag verklagte ein Urlauber den Veranstalter auf Minderung des Reisepreises und Schadenersatz. Doch die Richter wiesen seine Klage ab. Anders als im Linienverkehr stünden bei Ferienflügen die Flugzeiten nicht im Vordergrund, hieß es in der Begründung. Urlauber müssten damit rechnen, dass die Flugzeiten kurzfristig geändert würden. Bei Pauschalreisen seien An- und Abreisetag keine »Urlaubstage im eigentlichen Sinne« (AG Bad Homburg, Az: 2 C 2743/01).

Veranstalter darf Flugzeit grundsätzlich ändern

»Grundsätzlich kann ein Veranstalter die Flugzeit ändern, wenn sich die Verschiebung in einem vertretbaren Rahmen hält«, sagt Prof. Dr. Ronald Schmid, Professor für Reiserecht in Dresden. Doch darf der Zuschnitt der Reise nicht wesentlich verändert und der Reisende nicht ungebührlich belastet werden. Wird z. B. bei einer Kurzreise von vier Tagen die Abflugzeit von 22:00 auf 9:00 Uhr vorverlegt, hat der Gast Anspruch auf Reisepreisminderung von 25 Prozent, da faktisch ein ganzer Urlaubstag verloren geht. Bei kurzfristiger Verschiebung der Flugzeiten urteilen die Gerichte sehr unterschiedlich. Einige Richter entschieden bereits ab vier Stunden zu Gunsten des Klägers, andere nicht einmal bei einer Verspätung von fast sieben Stunden wie im oben erwähnten Fall.

Preisminderung von 20 bis 40 Prozent möglich

Oft kommt es vor, dass Flüge kurzfristig zusammengelegt, unplanmäßige Zwischenlandungen eingeschoben ...

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