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Reiserecht Veranstalter haftet nicht fürÜberfall am Urlaubsort

Werden Reisende am Urlaubsort überfallen, so handelt es sich nicht um einen Reisemangel. Der Veranstalter muss weder Schadenersatz zahlen, noch den Reisepreis mindern.

Der Veranstalter einer Pauschalreise haftet in der Regel nicht, wenn ein Urlauber überfallen wird. Ihm stehe weder Schadenersatz noch eine Minderung des Reisepreises zu, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt (Az.: 16 U 142/12). Das berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift »ReiseRecht aktuell«. In dem Fall war ein deutscher Pauschalurlauber in der Dominikanischen Republik von zwei Männern überfallen und mit einer Machete verletzt worden. Nach einer Notoperation lag er 35 Tage lang in Santo Domingo im Krankenhaus, 14 weitere Tage nach seiner Rückkehr in Deutschland. Er verlangte deshalb vom Reiseveranstalter Schadenersatz. Den hatte ihm bereits das Landgericht verweigert, das Oberlandesgericht schloss sich dem Urteil an. Es sei normales Lebensrisiko, am Urlaubsort Opfer eines Überfalls oder Diebstahls zu werden. Ein Reisemangel liege nicht vor, der Veranstalter müsse deshalb weder Schadenersatz zahlen, noch den Reisepreis mindern. Anders sei der Fall, wenn es an einem bestimmten Ort in der Vergangenheit wiederholt zu Überfällen kam und der Veranstalter dies nicht im Katalog erwähnte.

(01.07.13, dpa/tmn)

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