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Reiserecht Vorverlegter Flug kann Entschädigung rechtfertigen

Verpassen Urlauber ihren Flug, weil er ohne ihr Wissen vorverlegt wurde, kann das eine Entschädigung rechtfertigen.

Das Amtsgericht Hannover hat entschieden, dass es wie eine Annullierung anzusehen ist, wenn ein Flieger um mehr als zehn Stunden vorverlegt wird. In dem Fall war ein Flug um mehr als zehn Stunden vorverlegt worden. Dies sei wie ein annullierter Flug anzusehen, urteilten die Richter. Sie verwiesen dabei auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (Rechtssache C-402/07), nach dem auch Verspätungen von mehr als drei Stunden wie Flugausfälle zu behandeln sind. Ähnlich wie eine lange Verspätung beeinträchtige auch ein um etliche Stunden vorverlegter Flug die Zeitplanung der Fluggäste erheblich, argumentierten die Richter. In beiden Fällen stehe Passagieren daher eine Entschädigung zu (Aktenzeichen: 512 C 15244/10).

Der Anspruch darauf entfällt nur, wenn die Airline Passagiere rechtzeitig über die geänderten Abflugzeiten informiert hat. Das hätte sie mindestens zwei Wochen vor dem geplanten Abflug tun müssen. Vor Gericht konnte sie das jedoch nicht belegen. Und die Beweislast hierfür trägt die Fluggesellschaft, nicht der Passagier. Die Richter sprachen dem Kläger deshalb eine Entschädigung in Höhe von 400 Euro zu. Diese Höhe sieht die EU-Verordnung bei Annullierungen von Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 Kilometern vor.

(2.10.2011, dpa)

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