Mangelnde Sicherheit Animiert bis zum Umfallen
Er verklagte den Veranstalter, der seiner Ansicht nach haften müsste. Dieses Mal ging er nicht baden: Die Richter waren der Ansicht, dass ein Veranstalter auch dann für mangelnde Sicherheit geradestehen müsse, wenn die Animateure von einer Fremdfirma engagiert würden. Schließlich gehöre das Programm zum All-inclusive-Angebot des Veranstalters (OLG Karlsruhe, AZ: 7 U 221/02).