Veranstalter-Storno Geld zurück
Die verhinderten Urlauber verlangten daraufhin die Reisekosten zurück und Schadensersatz für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit, da sie die freie Zeit auf Balkonien verbringen mussten. Der Kunde bekam Recht, obwohl der Veranstalter behauptete, das Storno sei ein »freiwilliges Angebot« gewesen. Angaben über die Durchführung der Ägyptenreise konnte er aber nicht machen (LG Düsseldorf, AZ: 22 S 667/01).