Im Reisebüro Mündliche Aussagen zählen nicht
Im Katalog eines Veranstalters war ausdrücklich auf eine 50 m vom Hotel gelegene Ski-Bushaltestelle hingewiesen worden. Das Reisebüro versicherte dagegen, dass es sich um ein Hotel in ruhiger Lage handele. Der Kunde verklagte den Veranstalter, weil das Haus zu laut gewesen sei. Da die Angaben des Reisebüros im offenen Widerspruch zu den Prospektangaben standen, wurde die Klage abgewiesen (LG Frankfurt a.M., AZ 2-24 S 290/97).