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Zug zum Flug Eigenes Risiko

Bietet ein Reiseveranstalter in Kooperation mit der Bahn einen »Zug zum Flug« an, kann ihn der Reisende nicht dafür haftbar machen, wenn er wegen einer Zugverspätung seinen Flug  verpasst.

Im vorliegenden Fall hatte der Veranstalter ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es bei öffentlichen Verkehrsmitteln zu Verspätungen kommen könne und der Reisende selbst für seine pünktliche Ankunft am Flughafen verantwortlich sei. Landgericht Hannover, 2.10.2009, Az: 4 S 21/09

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