Auslandsreisen Kein Meldezwang für Hartz-IV-Kinder
Stuttgart, 31.8.10 (tdt) – Auch Empfänger von Hartz-IV-Leistungen können für »eine bestimmte Zeit« verreisen, müssen zuvor aber die Genehmigung des Betreuers in der Sozialbehörde einholen. Unterbleibt das, droht die komplette Streichung der staatlichen Zuwendungen. Dies gilt, so zeigt ein Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (Aktenzeichen L 3 AS 3552/09) weiter, aber nicht für die Kinder unter 15 Jahren des Beziehers, die jederzeit ihre Ferien auch ungefragt im Ausland verbringen dürfen.