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Bundesgerichtshof in Karlsruhe

 

Bundesgerichtshof in Karlsruhe

BeförderungsklauselnVeranstalter muss auf Bedingungen hinweisen

Der Bundesgerichtshof (BGH) meint: Ein Hinweis auf die Vertragsbedingungen gehört bei Reisen in die Bestätigung.

Reisende müssen vom Veranstalter ausdrücklich auf die Beförderungsklauseln hingewiesen werden. Das hat jetzt der Bundesgerichtshof entschieden (Az. X ZR 96/17). Die Allgemeinen Vertragsbedingungen genügen nicht.Eine vierköpfige Familie hatte für 4.874 Euro eine einwöchige Pauschalreise in die Türkei gebucht. Der Urlaub war sicher schön, doch er endete unerfreulich. Statt nämlich wie geplant in Antalya um 20.05 Uhr nach Frankfurt zu starten, wurde der Abflug wegen eines technischen Problems auf 22.40 Uhr verschoben. Damit nicht genug: Ziel war nun Köln. Von dort wurde den Reisenden ein Bus-Transfer nach Frankfurt angeboten. Insgesamt verzögerte sich die Ankunft deshalb um rund sechseinhalb Stunden.Das mochte die Familie nicht hinnehmen. Sie buchten Plätze in der Maschine einer anderen Airline und landeten noch einigermaßen pünktlich. Die Kosten für den neuen Flug forderten sie vom Reiseveranstalter zurück. Doch der mochte nicht zahlen. Nach mehreren Vorinstanzen mussten nun die höchsten deutschen Richter entscheiden.Die stellten fest: Auf jeden Fall hat ein Reisemangel vorgelegen. Ob allerdings die Familie spontan einen neuen Flug buchen durfte? Schließlich, so der Veranstalter, müssten Reisende Mängel »anzeigen« und ihm eine angemessene Frist einräumen, um Abhilfe schaffen zu können.Grundsätzlich sei das richtig, meinten die Richter. Weil aber die Belehrung über diese Klauseln fehlerhaft gewesen sei, habe die Familie sich nicht daran halten müssen. Ein Hinweis in den sogenannten AGB reiche als Hinweis nicht aus; vielmehr hätte das Unternehmen das in der Reisebestätigung deutlich machen müssen. Der verklagte Veranstalter könne sich nicht darauf berufen, dass er in der Reisebestätigung auf seine Geschäftsbedingungen hingewiesen habe.Nun muss der Veranstalter die Flugkosten zuzüglich Zinsen erstatten.


(06.09.2018, dpa)
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