Bundeskartellamt Bestpreisklauseln wieder erneut im Visier
Bestpreisklauseln führten zu einer Einschränkung des Wettbewerbs sowohl zwischen bestehenden Portalen wie auch zwischen Hotels, begründete die Aufsichtsbehörde ihre Anordnung. Mit den Klauseln sei kein »erkennbarer Vorteil für die Verbraucher« verbunden, erklärte der Präsident der Behörde, Andreas Mundt. Bereits im Frühjahr hatten die Wettbewerbshüter Booking.com abgemahnt, weil es sich von den Partnerhotels den niedrigsten Hotelpreis, die höchstmögliche Zimmerverfügbarkeit und die günstigsten Buchungs- und Stornierungsbedingungen im Internet garantieren ließ. Zuvor hatte das Kartellamt bereits dem Hotelbuchungsportal HRS die Anwendung der umstrittenen Klauseln untersagt.
(23.12.2015, dpa/tmn)