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Das Frankfurter Landgericht hat Klauseln der Fluggesellschaft Ryanair gekippt, mit denen Kunden davon abgehalten werden sollten, ihre Entschädigungsansprüche an Fluggastrechtportale abzutreten.

Das Frankfurter Landgericht hat Klauseln der Fluggesellschaft Ryanair gekippt, mit denen Kunden davon abgehalten werden sollten, ihre Entschädigungsansprüche an Fluggastrechtportale abzutreten. Foto: Uli Deck/dpa/Archivbild

Recht auf Reisen Gericht kippt Ryanair-Klauseln zu Flugrechtsportalen

Ryanair hat in seinen Klauseln festgelegt, dass die Kunden Entschädigungsansprüche selbst geltend machen müssen. Ein Abtreten ihrer Rechte an Dritte, etwa Fluggastrechtportale, kommt nicht infrage. Diese Vertragsvereinbarung hält ein Gericht nun für unzulässig.

Das Frankfurter Landgericht hat Klauseln der Fluggesellschaft Ryanair gekippt, mit denen Passagiere davon abgehalten werden sollten, ihre Entschädigungsansprüche an Internetportale abzutreten.

Das Gericht sah verschiedene Punkte als rechtswidrig an, welche die Verbraucher unangemessen benachteiligten. Der Kunde müsse selbst entscheiden dürfen, ob er nach Verspätungen oder Flugausfällen seine Ansprüche selbst verfolge oder an Dritte abtrete.

Zahlungen nur direkt an Passagiere?

Ryanair hatte sich laut Urteil in den Geschäftsbedingungen lange Bearbeitungsfristen gesichert, wollte eine Rechteabtretung nur an natürliche Personen akzeptieren und zudem Zahlungen nur direkt an die Passagiere leisten. Sämtliche Klauseln verstießen gegen die Fluggastrecht-Verordnung, befanden hingegen die Frankfurter Richter. Ryanair müsse akzeptieren, dass für die Kunden der Weg über Fluggastrechtportale vielfach die einfachere und unkompliziertere Art darstelle, ihre Forderungen durchzusetzen. Das Unternehmen könne sich auch nicht mit einer komplexen Klausel auf irisches Recht berufen.

Erstritten hat das Urteil die Wettbewerbszentrale Frankfurt, die bereits beim Landgericht Berlin ein ähnliches, inzwischen rechtskräftiges Urteil gegen den ungarischen Billigflieger Wizz Air erreicht hatte. Die Frankfurter Entscheidung (Az. 2-03 O 527/19) ist hingegen noch nicht rechtskräftig. Ein Sprecher der Zentrale kündigte an, notfalls bis zum Bundesgerichtshof zu gehen.

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