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Reiserecht

 

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GerichtsurteilFlugverspätung wegen einer Maus an Bord

Mäuse gibt es fast überall. So kann es passieren, dass es ein Nager auch mal ins Innere eines Flugzeugs schafft. Wer haftet in solch einem Fall für auftretende Verspätungen?

Verspätet sich ein Flugzeug wegen Mäusen an Bord stark, steht den Passagieren eine Entschädigung zu. Das entschied das Amtsgericht Berlin-Wedding (Az.: 14 C 376/17). Mäusebefall eines Flugzeugs sei kein außergewöhnlicher Umstand, der die Fluggesellschaft von der Zahlungspflicht befreit. In dem verhandelten Fall ging es um einen Flug von Berlin über Istanbul nach Dalaman in der Türkei. Der Zubringerflug verspätete sich um mehrere Stunden, weil ein Fluggast des Vorfluges beim Aussteigen eine Maus gesehen hatte. Daraufhin untersuchte die Airline die Maschine mehrere Stunden. Die Kläger verpassten den Anschlussflug und erreichten Dalaman erst mit einem Tag Verspätung. Sie verlangten jeweils 400 Euro Ausgleichszahlung von der Fluggesellschaft. Das Gericht gab den Reisenden Recht. Kleintiere in Flugzeugen seien zwar nicht erwünscht und selten. Mäuse hielten sich jedoch an Flughäfen auf und könnten somit auch in ein Flugzeug krabbeln. Dies könne beim Be- und Entladen der Maschine passieren. Der Airline sei es möglich, Vorkehrungen dagegen zu treffen. Somit handelt es sich laut Gericht nicht um ein unbeherrschbares Ereignis.

( 25.01.2019, dpa )


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