Reiserecht Blitzschlag am Vortag kein Grund für Verspätung
Anders ist die Lage aber, wenn ein Blitz bereits am Vortag ein Flugzeug beschädigt hat und sich deshalb noch am Folgetag die Flüge verspäten, so ein Urteil des Amtsgerichts Königs Wusterhausen (Az.: 4 C 1942/15). In einem solchen Fall liegt es in der Verantwortung der Airline, für den folgenden Tag eine passende Ersatzmaschine zu besorgen. Gelingt dies nicht und fällt ein Flug aus oder verspätet sich um mehr als drei Stunden, haben die Fluggäste Anspruch auf eine Entschädigung.
(14.09.2016, dpa)