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Ryanair Airline muss Unterkunft undVerpflegung bezahlen

Der europäische Gerichtshof gab jetzt einer Klägerin Recht, die von Ryanair ihre Hotel- und Verpflegungskosten erstattet haben wollte, die angefallen waren, als viele Maschinen wegen der Aschewolke (Ausbruch des Eyjafjallajökull auf Island im Frühjahr 2010) nicht abheben konnten.

Ryanair hatte sich nicht im die gestrandeten Passagiere gekümmert. Die Richter gaben ihr mit der Begründung »Flugunternehmen haben bei solchen außergewöhnlichen Umständen eine Betreuungspflicht (Rechtssache C-12/11)« Recht. Ansprüche verjähren erst nach drei Jahren. Die Frist beginnt am Ende des Jahres, in dem die Ansprüche entstanden sind, also in diesem Fall Ende 2010. Somit haben Betroffenen noch bis Ende 2013 die Möglichkeit, die entstandenen Kosten von Ryanair zurück zu fordern. Allerdings müssen dann auch die entsprechenden Rechnungen und Quittungen vorgelegt werden können.

(01.02.13, rp)

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