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Vorkassezwang Kritik an Vorauszahlungspflicht der Airlines

Die Vorkasse-Praxis der Airlines gerät zunehmend in die Kritik. Fluggesellschaften nehmen bei der Buchung bis zu 100 Prozent des Ticketpreises, während Reiseveranstaltern nach gängiger Rechtsprechung nur 20 Prozent zustehen bei Restzahlung frühestens vier Wochen vor Abflug.

»Das muss auf die Fluggesellschaften übertragen werden«, fordert Professor Ronald Schmid, der von einer »Ungleichbehandlung« spricht. Der langjährige Präsident der Deutschen Gesellschaft für Reiserecht (DGfR) sieht »keinen sachlichen Grund, warum Airlines anders behandelt werden«.
Als »klaren Verstoß« gegen das Prinzip »Ware gegen Geld« wertet auch die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen die Vorauszahlungspflicht der Fluggesellschaften. Doch Deutschlands Richter haben dazu unterschiedliche Auffassungen. Die Landgerichte von Frankfurt am Main (Aktenzeichen 2-24 0 151/13) und Hannover (18 O 148/13) erklärten Vorkasse-Klauseln von Condor und TUIfly jüngst für unwirksam, das Landgericht Köln (26 O 253/13) gab dagegen der Lufthansa recht.
Dass Reiseveranstalter und Fluggesellschaften Kunden im Voraus zur Kasse bitten, hat einen Grund: Die Unternehmen finanzieren damit teilweise ihren laufenden Betrieb - sowie Frühbucherrabatte und Billigpreise.
Nach Auffassung der Verbraucherzentrale ist eine Zahlung von Flugtickets frühestens 30 Tage vor Abreise akzeptabel, weil sonst der Fluggast das Risiko trägt und kein Druckmittel hat, Geld zurückzubehalten, wenn die Airline vertraglich vereinbarte Leistung wie Flugzeit, Start- oder Zielflughäfen ändert. Ein solcher Vorkassezwang sei aber auch nur dann akzeptabel, wenn die Fluggesellschaft eine Insolvenzabsicherung vorweist, wie sie der Gesetzgeber auch Reiseveranstaltern vorschreibt.

(19.05.14, tdt)

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