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Organisatorische Gründe Fluggesellschaft muss bei Verspätung entschädigen

Nach einer Verspätung von mehreren Stunden verlangten Fuerteventura-Reisende eine Entschädigung der Airline. Zu Recht, entschied das Gericht, denn es lagen vornehmlich organisatorische Gründe für die Verzögerung vor.

Lagen »außergewöhnliche Umstände« vor? Diese Frage entscheidet darüber, ob eine Airline bei einer Annullierung oder Verspätung von mehr als drei Stunden ihre Kunden entschädigen muss. Hängt die Verspätung mit einer Organisationsentscheidung der Fluggesellschaft zusammen, liegen diese außergewöhnlichen Umstände nicht vor, hat das Amtsgericht Hannover entschieden (Az.: 406 C 11801/13). Über das Urteil berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift »ReiseRecht aktuell«. In dem verhandelten Fall war die Situation so: Die Kläger wollten um 12.55 Uhr von Köln/Bonn nach Fuerteventura fliegen und sollten dort um 16.55 Uhr landen. Tatsächlich startete die Maschine aber erst um 15.55 Uhr und wurde nach der Landung auf der Ferieninsel um 21.25 Uhr abgefertigt. Die Verspätung kam zustande, weil das Flugzeug bereits am Vortag wegen eines Landeverbots in Arrecife nach Fuerteventura ausweichen musste. Mit Urlaubern aus Arecife hätte es aber eigentlich zurück nach Deutschland fliegen sollen. So musste die Maschine warten, bis sie die Passagiere dort einsammeln konnte. Die Verspätung wirkte sich auf alle Flüge am folgenden Tag aus. Die Kläger verlangten wegen ihrer verspäteten Ankunft am Urlaubsort eine Ausgleichszahlung nach EU-Recht - und das zu Recht: Das Gericht sprach ihnen pro Person 400 Euro zu und wies die Einwände der Fluggesellschaft zurück. Die Airline habe nicht nachweisen können, dass die Verspätung unvermeidbar gewesen wäre, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Angeblich kam es wegen starker Windböen zu dem Landeverbot in Arecife - doch selbst dann wäre die Verspätung am Folgetag nicht zwangsläufig gewesen. Die Airline hätte etwa einen Subcharter organisieren können. Stattdessen wartete das Flugzeug knapp 20 Stunden auf Fuerteventura. Die Verspätung beruhte nach Ansicht des Gerichts also rein auf der organisatorischen Entscheidung des Unternehmens, alle Flüge wie geplant mit der ursprünglichen Maschine durchzuführen - was kein außergewöhnlicher Umstand sei.

(21.06.15, dpa/tmn)

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