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Löst eine Person auf einer privaten Wandertour einen Hubschrauber-Einsatz aus, kann sie von ihrem Begleiter keinen Schadenersatz verlangen und die Kosten einfordern.

Löst eine Person auf einer privaten Wandertour einen Hubschrauber-Einsatz aus, kann sie von ihrem Begleiter keinen Schadenersatz verlangen und die Kosten einfordern. Foto: Karl-Josef Hildenbrand/dpa

Haftungsfrage Bergrettung - wer zahlt den Einsatz?

Gemeinsam den Berg besteigen - so eine Erfahrung kann zusammenschweißen. Doch so eine Bergtour kann die Freundschaft auch auf die Probe stellen, etwa wenn ein kostspieliger Rettungseinsatz nötig ist.

Teilnehmer einer privaten Wandertour müssen grundsätzlich die Kosten für eine Bergrettung selbst tragen. Löst eine einzelne Person einen Hubschrauber-Einsatz aus, kann sie von ihrem Begleiter auch keinen Schadenersatz verlangen und die Kosten einfordern. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts München hervor (AZ: 27 O 3674/23). Über den Fall berichtet der Deutsche Anwaltverein (DAV).

Mehr als 8400 Euro für einen Hubschrauber-Einsatz

Die Klägerin hatte sich mit einem Freund zu einer Bergtour verabredet - gemeinsam wollten sie zur Rappenklammspitze im Karwendel wandern. Die Frau hatte wenig Wandererfahrung. Ihr Begleiter war dagegen ein erfahrener Bergsteiger und Skitourengeher.

Als die Bedingungen schwierig wurden, entschieden sich die Wanderer eine alternative Route einzuschlagen. Statt den Gipfel zu besteigen, machten sie sich auf den Rückweg. Die Navigation übernahm der Begleiter per Handy. Eine Wanderkarte hatte keiner dabei.

Durch Schnee verschärfte sich die Situation und die Wanderer verloren ihre Spur. Als die Klägerin sich weigerte, eine Felswand hinabzusteigen, riefen die Wanderer gemeinsam die Bergrettung. Der Hubschrauber-Einsatz kostete über 8400 Euro. Die Klägerin bezahlte den Betrag und forderte als Schadenersatz das Geld vom Beklagten zurück.

Keine vertragliche Haftung bei Privattouren

Das Gericht wies die Klage ab: Bei einer privaten Bergtour steht der soziale Kontakt im Vordergrund. Der gemeinsame Ausflug begründet weder eine vertragliche Haftung noch den Willen zur rechtlichen Bindung. Es habe auch keinen Gefälligkeit-Vertrag gegeben.

Jeder Teilnehmer sei für sich selbst verantwortlich - wie in einer klassischen Gefahrengemeinschaft. Daran ändere sich auch nichts dadurch, dass der Begleiter sich zuvor in einem Chat als «persönlicher Bergführer» bezeichnet hatte. Die Wanderer hätten die Entscheidungen gemeinsam getroffen. Die Klägerin musste die Kosten für den Rettungseinsatz allein tragen.

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