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Die Inn in Passau führt Hochwasser: Die Fluten haben auch touristisch attraktive Regionen erreicht.

Die Inn in Passau führt Hochwasser: Die Fluten haben auch touristisch attraktive Regionen erreicht. Foto: Armin Weigel/dpa

Reiserecht Unterkunft im Flutgebiet gebucht: Bekomme ich Geld zurück?

Die Hochwasser-Katastrophe hat großes Leid und immense Schäden verursacht - und viele nachgelagerte Fragen. Eine davon: Kann ich meinen Urlaub in einer betroffenen Region jetzt absagen?

Viele Urlauber haben sich in diesem Jahr für einen Urlaub im eigenen Land entschieden. Doch nun wurden Teile Deutschlands von einer Hochwasser-Katastrophe heimgesucht, die schwere Verwüstungen angerichtet hat.

Wer eine Unterkunft in einer betroffenen Region gebucht hat, fragt sich nun womöglich: Bekomme ich mein Geld erstattet, wenn ich doch nicht anreisen möchte?

Anders als Badeurlaub am Mittelmeer wird Urlaub in Deutschland in der Regel individuell gebucht, nicht als Pauschalreise. Das heißt, in diesem Fall gelten nicht die Vorzüge des Pauschalreiserechts.

Die wichtigste Frage ist, ob und in welchem Umfang eine Unterkunft überhaupt nutzbar ist und Reisenden zur Verfügung steht.

«Als Individualreisender können Sie Mietminderung geltend machen, wenn die Mietsache mangelhaft ist oder eine zugesicherte Eigenschaft nicht vorhanden ist», erklärt Karolina Wojtal vom Europäischen Verbraucherzentrum (EVZ). Das ist eine Einzelfallabwägung.

Bei einem erheblichen Mangel ist eine außerordentliche Kündigung möglich: «Der Mangel muss dabei so gewichtig sein, dass Hotel oder Ferienwohnung nicht oder nur in geringem Umfang nutzbar ist», erläutert Wojtal - zum Beispiel durch gravierende Flutschaden.

Kein Recht auf kostenlose Stornierung

Wenn die Unterkunft geöffnet ist und Gäste empfängt, gilt: «Der Vermieter einer Ferienwohnung oder der Hotelier schulden mir allein die Zurverfügungstellung der Unterkunft», erklärt Julia Gerhards von der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz.

Nicht verantwortlich ist er dagegen dafür, dass die Unterkunft erreichbar ist und die Freizeitangebote in der Region geöffnet sind. «Das ist das Risiko, das der Individualreisende trägt.»

Reiserechtsexperte Jan Philipp Stupnanek von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen sagt: «Bei einzeln gebuchten Unterkünften besteht ein Recht auf kostenfreie Stornierung nur, wenn es vertraglich vereinbart wurde.» Andernfalls habe der Anbieter einen Anspruch auf die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen. Bei Unterkünften in Deutschland würden je nach Verpflegung 60 bis 90 Prozent des vereinbarten Preises fällig.

Bei individuell gebuchten Unterkünften im Ausland gilt das Recht des Landes, in dem das Hotel oder das Ferienhaus liegt.

Anbieter um Kulanz bitten

«Ist die Ferienunterkunft zugänglich und ohne Gefahr für Leib oder Leben nutzbar, ist man auf die Kulanz des Anbieters oder günstige AGB angewiesen», betont Wojtal. Das heißt, entweder hat man ohnehin mit kurzfristiger Storno-Möglichkeit gebucht. Oder der Anbieter der Unterkunft stimmt zum Beispiel der Verschiebung des Urlaubs zu.

Ein kostenloses Stornierungsrecht ergibt sich auch nicht, wenn wegen der Flutschäden Ausflugsziele in der Region nicht erreichbar sind. Eine Ausnahme: «Das bequeme Erreichen des Ausflugsziels wurde explizit mit beworben», so Wojtal. «Hier muss man sich aber jeden Einzelfall genau ansehen.» Denn es kann auch sein, dass das Hotel lediglich über solche Ziele in der Gegend informiert hat.

Was gilt, wenn die Unterkunft nur schwer erreichbar ist?

«Bei Einzelreiseleistungen vertreten wir die Ansicht, dass die Wegegefahr den Verbraucher trifft», erklärt Wojtal. «Es muss aber natürlich auch zumutbar sein, sich dorthin zu begeben und dort aufzuhalten.» Herrscht also Lebensgefahr auf dem Weg zur Unterkunft, so kann der Aufenthalt durchaus unzumutbar sein. «Hier sind in der Praxis aber wirklich nur Extremfälle denkbar.»

Schiffsreisen sind besser abgesichert

Bei einer Flusskreuzfahrt handelt es sich in aller Regel um eine Pauschalreise. Fällt diese wegen der Flut aus, muss der Veranstalter das angezahlte Geld binnen 14 Tagen vollständig zurückzahlen.

Wird die Route geändert, weil zum Beispiel bestimmte Häfen nicht angelaufen werden können, so kann ein Reisemangel vorliegen. Sofern die Änderung erheblich ist. «Hier habe ich dann je nach Einzelfall einen Anspruch auf die anteilige Erstattung des Tagespreises, an dem die gebuchte Leistung nicht erbracht wurde», erklärt Wojtal.

Ein Anspruch auf Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreuden besteht aber nicht. Der wäre nur denkbar, wenn der Mangel nicht durch «unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände» verursacht wurde, wie Wojtal ausführt. Eine Überschwemmung ist genau ein solcher Umstand.

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