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Koffer weg, Urlaubslaune auch? Für Pauschalreisende kann es bei verlorenem Gepäck neben Ersatz für den Inhalt auch Geld vom Reisepreis zurück geben.

Koffer weg, Urlaubslaune auch? Für Pauschalreisende kann es bei verlorenem Gepäck neben Ersatz für den Inhalt auch Geld vom Reisepreis zurück geben. Foto: Roberto Pfeil/dpa/dpa-tmn

Reiserecht Koffer weg: Familie erhält fast 5.000 Euro vom Veranstalter

Der Kinderwagen: beschädigt. Ein Koffer: verloren. An Erholung war nach dem Hinflug kaum zu denken. So argumentierte eine Familie im Streit um eine Reisepreisminderung. Und bekam in Teilen recht.

Geht auf den Weg in den Urlaub der Koffer verloren, kann Pauschalreisenden neben Schadenersatz für den Inhalt auch ein Teil des Reisepreises als Entschädigung zustehen. Das zeigt ein Urteil aus Rheinland-Pfalz.

Eine Familie bekam vor dem Landgericht Frankenthal knapp 5.000 Euro zugesprochen, nachdem der Kinderwagen auf dem Hinflug beschädigt wurde und außerdem ein Koffer mit Kindersachen gar nicht erst angekommen war, wie das Gericht mitteilte. Das gebuchte Reiseerlebnis sei durch den Verlust und den Stress bei der Neubeschaffung erheblich getrübt worden. (Az.: 7 O 321/25)

Der Fall: Schlechter Start in den Familienurlaub

Die Familie hatte einen All-inclusive-Urlaub in der Türkei als Pauschalreise gebucht. In dem verlorenen Koffer waren hauptsächlich Utensilien für die drei Kleinkinder, die die Eltern nach der Landung neu kaufen mussten – Kosten dafür bekamen sie vom Reiseveranstalter teilweise erstattet. Doch die Familie verlangte auch einen Teil des Reisepreises zurück. Begründung: Der Erholungseffekt der Reise sei erheblich verfehlt worden. 

Gericht sieht Reisemangel

Das Gericht gab ihr teilweise recht. Statt sich zu erholen sei die Familie zunächst damit beschäftigt gewesen, Ersatz für die verlorenen Sachen zu beschaffen. Durch den Verlust sowie die Beschädigung des Gepäcks sei die Pauschalreise mit einem Reisemangel behaftet gewesen. Der Reiseveranstalter habe die Pflicht, Aufgabegepäck unbeschädigt bis zum Zielort zu transportieren. 

Neben den Kosten für die Neubeschaffung der verlorenen Dinge sprach das Gericht der Familie auch 35 Prozent des Reisepreises zu – entsprechend muss der Veranstalter knapp 5.000 Euro an sie zurückzahlen.

Wo das Gericht nicht mitging, war bei einer weitergehenden Entschädigung wegen nutzlos aufgewandter Urlaubszeit. Trotz der Probleme mit dem Gepäck sei die Ausgestaltung der Reise an sich - ein Familienbadeurlaub zur Erholung - generell erhalten geblieben. Das Urteil ist laut Gericht rechtskräftig.

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