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Das Amtsgericht München entschied, dass der Verlust dringend benötigter Medikamente während eines vom Reiseveranstalter organisierten Transfers einen erheblichen Reisemangel darstellt.

Das Amtsgericht München entschied, dass der Verlust dringend benötigter Medikamente während eines vom Reiseveranstalter organisierten Transfers einen erheblichen Reisemangel darstellt. Foto: Hannes P Albert/dpa/dpa-tmn

Gericht stärkt Verbraucher Medikamente weg: Verlust berechtigt zum Reiseabbruch

Der Verlust von medizinisch dringend notwendigen Medikamenten kann einen erheblichen Reisemangel darstellen. Entscheidend ist, ob Verbraucherinnen und Verbraucher diesen selbst verschuldet haben.

Wenn schon beim Transfer zur gebuchten Pauschalreise dringend benötigte Medikamente abhandenkommen, ist das mindestens ungünstig. Liegt das Verschulden nicht bei Reisenden, berechtigt das zum Reiseabbruch. Über ein entsprechendes Urteil des Amtsgerichts München (Az: 223 C 12480/23) informiert das Rechtsportal «Anwaltauskunft.de».

In dem Fall sollte ein vom Reiseanbieter organisierter und im Reisepreis enthaltener Bustransfer ein älteres Ehepaar vom Hamburger Hauptbahnhof zum Kreuzfahrtschiff bringen. Dort angekommen stellten die beiden fest, dass der vor Fahrtbeginn im Gepäckraum des Busses verstaute Trolley weg war - und zwar samt der benötigten Blutdruck- und Cholesterinsenker.

Reiseantritt ohne benötigte Medikamente ist unzumutbar

Die Reise anzutreten, war für das Ehepaar daher unzumutbar. Sie verzichteten und forderten vom Veranstalter den Reisepreis zurück. Dieser verweigerte die Zahlung aber zunächst.

Das Gericht gab dem Ehepaar später recht. Der Verlust der Medikamente stelle einen erheblichen Reisemangel dar, der zum Nichtantritt der Reise berechtige. Eine Gefährdung der eigenen Gesundheit habe das Paar nicht in Kauf nehmen müssen.

Ein Mitverschulden ist ausgeschlossen

Auch hätten sie nicht damit rechnen müssen, dass ihr medizinisch notwendiges Reisegepäck in der Obhut des Veranstalters abhandenkommt - ein Mitverschulden ist daher ausgeschlossen. Die Kündigung der Reise sei somit rechtmäßig. Das Gericht sprach den Klägern den Reisepreis und Schadenersatz für die verlorenen Gegenstände in Höhe von 90 Euro zu.

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