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Piloten-Streik am Donnerstag und Freitag: Bei Annullierungen und Verspätungen aufgrund von Streiks haben Flugreisende Rechte.

Piloten-Streik am Donnerstag und Freitag: Bei Annullierungen und Verspätungen aufgrund von Streiks haben Flugreisende Rechte. Foto: Lando Hass/dpa/dpa-tmn

Bei Lufthansa Piloten-Streik: Welche Rechte Flugreisende haben

Zwei Tage lang wird bei Deutschlands größer Airline gestreikt. Welche Ansprüche haben Reisende, wenn ihr Lufthansa-Flug deshalb gestrichen wird? Die wichtigsten Informationen im Überblick.

Schlechte Nachrichten für Fluggäste: Die Pilotengewerkschaft Vereinigung Cockpit hat einen Streik für Donnerstag und Freitag (12. und 13. März) bei der Lufthansa angekündigt. Gefährdet sind unter anderem von deutschen Flughäfen startende Passagierflüge.

Nur Flüge von Lufthansa und Lufthansa Cityline in den Nahen Osten sind laut der Gewerkschaft wegen der aktuellen Situation in der Region ausgenommen. Maschinen in RichAhtung Oman oder Ägypten zum Beispiel sollen abheben.

Die Airline gibt indes an, daran zu arbeiten, so viele Flüge wie möglich von anderen Airlines der Lufthansa Group, zu der etwa noch Swiss und Eurowings zählen, sowie Partner-Airlines durchführen zu lassen. 

Passagiere, die von Flugstreichungen oder Umbuchungen betroffen sind, will Lufthansa per E-Mail über die aktuelle Situation informieren. 

Wichtig: Prüfen Sie, ob Ihre aktuellen Kontaktdaten für Ihre Buchung hinterlegt sind. Und prüfen Sie den Flugstatus auf lufthansa.com überprüfen, bevor Sie zum Flughafen aufbrechen.

Gut zu wissen für alle Betroffenen: Bei Annullierungen und Verspätungen aufgrund von Streiks haben Flugreisende Rechte. Welche Möglichkeiten Sie dann durchgehen können:

1. Anspruch auf Entschädigung prüfen

Streikt eigenes Personal einer Airline, können grundsätzlich Entschädigungszahlen in Betracht kommen. Folgt man der Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofs (Az.: C-28/20), stellt ein organisierter Streik der Piloten einer Airline, die zum Beispiel eine Gehaltserhöhung durchsetzen wollen, keinen außergewöhnlichen Umstand dar. Das heißt, die Airline kann sich nicht auf höhere Gewalt berufen - der Streik liegt in ihrem Einflussbereich.

Fallen Flüge kurzfristig streikbedingt aus und kommt man in der Folge mehr als zwei Stunden später am Ziel an, kann man Entschädigungen zwischen 250 und 600 Euro fordern – je nach Flugdistanz. Das gilt auch bei Ersatzflügen, die mindestens eine Stunde früher als eigentlich geplant abheben. 

Zudem kann es Anspruch auf Entschädigung geben, wenn der geplante Flug zwar stattfindet, aber mehr als drei Stunden später als geplant landet. 

2. Ersatzbeförderung in Anspruch nehmen

Die EU-Verordnung für Fluggastrechte sieht ein Recht auf Ersatzbeförderung vor – sowohl bei Flugausfällen als auch bei absehbaren, großen Verspätungen von mehr als fünf Stunden. 

Fluggesellschaften müssen das schnellstmöglich organisieren und auch Flüge anderer Airlines oder Umsteigeverbindungen prüfen, so das Fluggastrechte-Portal Flightright. Biete die Airline keine zeitnahe Ersatzbeförderung an, dürften Reisende selbst aktiv werden und einen alternativen Flug buchen. «Die hierfür erforderlichen und angemessenen Kosten können im Anschluss von der Fluggesellschaft zurückgefordert werden.»

Bei innerdeutschen Verbindungen kommen Bahnfahrkarten als Alternative in Betracht. Wie Lufthansa zum Streik informiert, können innerdeutschen Flüge bei Streichung in ein Ticket für die Deutsche Bahn umgewandelt werden.

3. Flugpreis erstatten lassen

Wer lieber auf den gebuchten Flug verzichtet, kann sich den Ticketpreis bei Absagen und Verspätungen von mehr als drei Stunden auch erstatten lassen. Betroffene müssen ihre Reise dann aber anderweitig selbst organisieren.

Bei einer Erstattung des Ticketpreises ist die Fluggesellschaft laut den Verbraucherzentralen verpflichtet, das Geld innerhalb von sieben Tagen zu überweisen. Eine Rückerstattung in Form eines Reisegutscheins sei nur mit schriftlichem Einverständnis der Fluggäste möglich.

4. Betreuungsleistungen in Anspruch nehmen

Strandet man streikbedingt am Flughafen, muss die Airline für Essen und Getränke aufkommen - ab wie viel Wartezeit, das hängt von der Fluglänge ab: So gilt die Verpflichtung bei Flügen bis 1.500 Kilometer schon ab zwei Stunden, bis 3.500 Kilometer ab drei Stunden und bei allem darüber hinaus ab vier Stunden. Geht gar kein Flieger mehr und muss man die Nacht vor Ort verbringen, muss die Airline das Hotelzimmer zahlen.

Wichtig: Ist der Flug Teil einer Pauschalreise, wenden sich Urlauber auch an den Reiseveranstalter, der sich um nötige Umplanungen kümmern muss. Die Ansprüche auf Entschädigungszahlungen bestehen allerdings weiter - die muss man gegenüber der Airline geltend machen.

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