
Die Reisewarnung ist aufgehoben, eine Entwarnung ist das nicht. Reisen in die Golfregion, etwa nach Abu Dhabi, sind aus Sicht des Auswärtigen Amtes weiterhin nicht ratsam. Foto: Katharina Kausche/dpa/dpa-tmn
Unter anderem für Dubai Reisewarnung aufgehoben: Was das für Urlauber bedeutet
Das Auswärtige Amt hat seit Ende Februar bestehende Reisewarnungen für mehrere Golfstaaten aufgehoben. Darunter sind die Vereinigten Arabischen Emirate mit den Metropolen Dubai und Abu Dhabi. Was heißt das für Reisende? Antworten auf wichtige Fragen:
Was hat sich geändert?
Das Auswärtige Amt warnt nicht mehr vor Reisen in folgende Staaten: Vereinigte Arabische Emirate, Saudi-Arabien, Oman, Katar, Bahrain und Jordanien. Doch es rät weiterhin «dringend» von Reisen in diese Länder ab. Die Sicherheitslage in der Region bleibe höchst volatil, eine erneute Verschärfung samt erheblicher Einschränkungen des Flugverkehrs könne nicht ausgeschlossen werden.
Hintergrund ist der Krieg zwischen Israel, den USA und dem Iran – aktuell gilt eine Waffenruhe.
Was ist nun der Unterschied?
Reisewarnungen werden ausgesprochen, wenn davon ausgegangen werden muss, «dass jedem Reisenden eine konkrete Gefahr für Leib und Leben droht», so das Auswärtige Amt. Sie haben mehr Gewicht als ein Sicherheitshinweis wie das dringende Abraten, der nun gilt.
Welche praktischen Folgen hat das?
Zwar ist eine Reisewarnung kein Reiseverbot, doch Reiseveranstalter bieten in aller Regel keine Reisen in Länder an, für die so eine Warnung gilt.
Jetzt, wo die höchste Warnstufe aufgehoben wurde, könnten die Reiseveranstalter selbst entscheiden, ob Pauschalreisen in diese Regionen angeboten und durchgeführt werden, teilte der Deutsche Reiseverband mit. Das gilt auch für Transitflüge über Drehkreuze wie Dubai, Abu Dhabi oder Doha in Katar. Bei Rückfragen zu Pauschalreisen mit Umstiegen in diesen Ländern sollten sich Reisende an den Veranstalter oder ihr Reisebüro wenden.
Mit der Aufhebung der Reisewarnungen für Ziele im Nahen Osten werden Reisen dorthin wieder aufgenommen, Buchungen seien damit wieder möglich, heißt es von Deutschlands größtem Reiseveranstalter Tui. Und weil die großen Flughäfen in der Golfregion zahlreiche Umsteigeverbindungen nach Asien und zu Zielen im Indischen Ozean bieten, verbessert sich laut einem Tui-Sprecher durch die aufgehobenen Warnungen auch wieder die Anbindung Richtung Osten.
Für Urlauber stellt sich die Frage: Was ist, wenn eine schon länger gebuchte Reise nach Dubai oder in den Oman oder ein Urlaub mit einem Umsteigeflug an einem der Drehkreuze zeitnah durchgeführt werden soll - und ich mich trotzdem nicht gut dabei fühle, diese Reise anzutreten?
Ich will nicht in die Region reisen oder dort umsteigen - und nun?
Bei einer Reisewarnung ist diese Frage noch einfach zu beantworten: Dann können Urlauber in aller Regel von selbst ohne anfallende Stornierungskosten vom Reisevertrag zurücktreten – die Reisewarnung gilt als «starkes Indiz», dass die Pauschalreise oder auch der Flug an das Reiseziel von unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen erheblich beeinträchtigt wird, erklärt Reiserechtler Paul Degott.
Mit Blick auf den jetzt geltenden Sicherheitshinweis sagt der Anwalt: «Ob sich dieses starke Indiz nun maßgeblich abgeschwächt hat, wenn das Auswärtige Amt von einer Reisewarnung zu einem dringenden Abraten kommt, sehe ich nicht.»
Wenn man die Reise kurzfristig absagt und den Reisepreis vom Veranstalter zurückverlangt, müsste man ohnehin noch näher begründen, warum man das tut. Die Hinweise des Auswärtigen Amtes seien als «amtliche Meinung, was die Sicherheitslage in den betreffenden Ländern angeht», dann ein Teil davon, so Degott. Weitere Belege könnten etwa Presseberichte sein.
Der Rechtsanwalt rät aber, im Zweifel das Gespräch mit dem Veranstalter zu suchen. Zum Beispiel bei einer Pauschalreise mit Flug nach Fernost – ob Umstiege an einem der Golfdrehkreuze geplant sind und ob es im Zweifel auch anders gehen könnte.
Der Deutsche Reiseverband betonte in seiner Mitteilung: Die Entscheidung, welche Reisen und Flüge Veranstalter ihren Kunden anbieten, erfolge unter Beachtung der Fürsorgepflichten, die sie haben.
Gilt das alles auch für Einzelbuchungen?
Nein, darauf haben die Einschätzungen des Auswärtigen Amtes keinen Einfluss. Wer etwa mit Etihad oder Qatar Airways Flüge in oder über diese Länder bucht, muss das Risiko selbst einschätzen und tragen. Das gilt auch für Hotelbuchungen, die man einzeln getätigt hat.
Dann gilt: Kann die Dienstleistung, also der Flug oder die Übernachtung, angeboten werden, muss man sie in Anspruch nehmen – oder eben die Stornierungskosten tragen, die bei einer Absage womöglich anfallen.