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Anschlussflug verpasst Ausgleich auch bei Nicht-EU-Umsteigeflughafen

Wird der Anschlussflug wegen des verspäteten Zubringers verpasst, erhalten Fluggäste eine Ausgleichzahlung. Das gilt auch, wenn sich der Umsteigeflughafen nicht in der EU befindet.

Verpasst ein Fluggast wegen großer Verspätung des Zubringerfluges seinen Anschluss, hat er Anspruch auf eine Ausgleichszahlung. Das gilt auch dann, wenn der Anschlussflug von einem anderen Unternehmen durchgeführt wird und von einem Flughafen abgeht, der nicht in der EU liegt. Das entschied das Landgericht Frankfurt (Az.: 2-24 S 16/13). Über das Urteil berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift »ReiseRecht aktuell«.
In dem Fall waren der Kläger und seine Ehefrau auf dem Weg von Frankfurt am Main nach Rangoon über Singapur mit mehr als drei Stunden Verspätung angekommen. Grund war die Verspätung des Zubringerfluges von Frankfurt nach Singapur. Dort hätten die Kläger mit einer lokalen Airline weiterreisen sollen.

(21.11.13, dpa/tmn)

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