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Flugannullierung Die Gesamtzeit zählt für die Entschädigung

Wenn sich ein Flug um drei Stunden verspätet, muss die Fluggesellschaft eigentlich zahlen. Einem aktuellen Urteil zufolge gilt dies jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen - es kommt auf die Gesamtverspätungszeit an.

Flugreisende haben bei einer Annullierung keinen Anspruch auf eine Entschädigung, wenn sie durch den Ersatzflug nicht mehr als drei Stunden Zeit verlieren. Herangezogen wird dafür aber nicht nur die reine Verspätungszeit am Zielort - sondern auch der Zeitpunkt des Abflugs.

Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Hannover (Az.: 14 S 53/14) hervor, über das die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in der »ReiseRecht aktuell« berichtet.

Eigentlich muss eine Fluggesellschaft eine Ausgleichszahlung leisten, wenn ein Flug sich um drei Stunden verspätet - oder ganz ausfällt. Das schreibt die EU-Fluggastrechteverordnung vor. Doch im Fall der Annullierung gibt es eine Ausnahme, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind: Der Passagier kann weniger als eine Stunde vor dem eigentlichen Flug in einem anderen Flieger starten, und das Ziel wird nur mit maximal zwei Stunden Verspätung erreicht. Dann muss die Airline keine Entschädigung zahlen.

In dem verhandelten Fall landete der Kläger mit dem Ersatzflugzeug mit einer Verspätung von zwei Stunden und 50 Minuten. Das Amtsgericht entschied folglich: Die Fluggesellschaft muss zahlen. Denn der Flug landete mit mehr als zwei Stunden Verspätung. Allerdings legte das Landgericht die EU-Verordnung anders aus: Der maßgebliche Gesamtzeitverlust für den Passagier habe nicht mehr als drei Stunden betragen und sei deshalb gerade noch hinnehmbar.

(24.09.15, dpa/tmn)

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