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Die Klägerin darf sich darauf berufen, dass sie zweimal Unannehmlichkeiten hatte - einmal wegen der Annullierung und einmal wegen der Verspätung

Die Klägerin darf sich darauf berufen, dass sie zweimal Unannehmlichkeiten hatte - einmal wegen der Annullierung und einmal wegen der Verspätung

Reiserecht Ersatzflug deutlich verspätet: Zweimal Entschädigung fällig

Manchmal will die Kette an Verspätungen einfach nicht abreißen. Im vorliegenden Fall verspätete sich nach einem annullierten Flug auch der Ersatzflug. Das Gericht sprach dem geschädigten Fluggast zwei Entschädigungen zu.

Das zeigt ein Fall vor dem Landgericht Hannover (Az.: 1 S 175/17). Der Anspruch wäre nur ausgeschlossen, wenn der Fluggast sein Ziel trotz der Verspätung des zweiten Flugs höchstens zwei Stunden später als geplant erreicht.

Für die doppelte Entschädigung spielt es nach Ansicht des Gerichts keine Rolle, dass beide Flüge dazu dienten, lediglich einen laut Reisevertrag geschuldeten Flug in der vorgesehenen Richtung durchzuführen. Denn die Klägerin dürfe sich darauf berufen, dass sie tatsächlich zweimal ein Ärgernis und Unannehmlichkeiten hatte - einmal wegen der Annullierung und einmal wegen der Verspätung.

Die Berufung der beklagten Airline, die zunächst nur einmalig 400 Euro gezahlt hatte, blieb ohne Erfolg.

(22.08.2019, dpa)

 
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