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Kranker Pilot Fluggästen steht Ausgleichszahlung zu

Jeder Mensch kann ab und an nicht arbeiten. Das gilt für Polizisten wie für Piloten. Daher muss sich ein Unternehmen auf einen Ausfall einstellen und kann keine außergewöhnlichen Umstände geltend machen.

Die Erkrankung eines Piloten ist kein außergewöhnlicher Umstand im Sinne der Fluggastrechte-Verordnung.

Deshalb haben Passagiere Anspruch auf eine Entschädigung, wenn es zu einer Verspätung kommt. Das entschied das Landgericht Düsseldorf in einem Urteil, über das die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift »ReiseRecht aktuell« berichtet (Az.: 22 S 31/14).

In dem verhandelten Fall war ein Flug von Teneriffa nach Düsseldorf mit vier Stunden Verspätung gestartet und über drei Stunden zu spät am Ziel angekommen. Grund war eine Lebensmittelvergiftung des Piloten auf dem Vorflug. Das Flugzeug musste umkehren und der Pilot ersetzt werden. Passagiere verlangten eine Ausgleichszahlung, diese wollte die Fluggesellschaft nicht zahlen - es kam zur Klage.

Das zuständige Amtsgericht wies die Klage ab und begründete das damit, dass die Erkrankung eines Piloten mit einem Streik vergleichbar sei, der als außergewöhnlicher Umstand die Ersatzpflicht entfallen lasse. Das für die Berufung zuständige Landgericht Düsseldorf sah das anders: Die Erkrankung eines Piloten sei mit einem technischen Defekt vergleichbar und kein außergewöhnlicher Umstand im Sinne der Fluggastrechte-Verordnung. Schließlich komme so etwas typischerweise in jedem Unternehmen vor. Das Gericht verurteilte die Airline zu einer Zahlung in Höhe von 400 Euro pro Kläger.

(13.07.15, dpa/tmn)

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