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Kreuzfahrten Bei Routenabweichung gibt'snicht zwingend Geld zurück

Weicht ein Kreuzfahrtschiff von seiner Route ab, kann das ein Reisemangel sein. Die Katalogbeschreibung »Auf See« heißt aber nicht zwangsläufig, dass die Passagiere eine bestimmte Sicht auf umliegendes Land haben, urteilte das Amtsgericht München.

In dem Fall hatte ein Ehepaar eine 14-tägige Nordland-Kreuzfahrt gebucht. In der Routenbeschreibung war angegeben, an welchem Tag welcher Hafen angelaufen wird und wann sich das Schiff auf See befindet. Eine Skizze stellte zeichnerisch eine Umrundung von Spitzbergen dar. Das Ehepaar legte bei der Buchung Wert auf eine Kabine auf der Backbordseite, um die Inselgruppe zu sehen. Tatsächlich umrundete das Schiff die Insel jedoch nicht. Das Ehepaar verlangte daraufhin einen Teil des Reisepreises zurück.
Das Amtsgericht wies die Klage ab: Es sei nur eine unwesentliche Modifikation der Route vorgenommen worden (Az.: 222 C 31886/12). Grundsätzlich könne zwar die Nichteinhaltung einer Route oder eine fehlende Umfahrung einer Insel ein Reisemangel sein. Bei der gebuchten Kreuzfahrt sei jedoch für den maßgeblichen Tag die Beschreibung »Auf See« angegeben worden. Es sei den Reisenden nicht zugesichert worden, dass es an solchen Seetagen möglich sei, beispielsweise die nächste Inselküste zu sehen.

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