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Mail-Postfach von Veranstalter Keine Durchsuchung 

Urlauber dürfen in einem Rechtsstreit nicht verlangen, dass das E-Mail-Postfach ihres Veranstalters untersucht wird.

So entschied das Landgericht Duisburg, berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift »ReiseRecht aktuell«.

Das gilt auch dann, wenn strittig ist, wann genau eine Beschwerde-E-Mail bei dem Reiseunternehmen eingegangen sein soll. Im verhandelten Fall hatte der Kläger behauptet, er habe eine E-Mail an den Veranstalter geschickt und sich darin über ein schmutziges Badezimmer im Hotel beklagt. Eine Woche darauf habe er sich an die Reiseleitung gewandt. Einen Beweis dafür konnte er aber nicht vorlegen - und den Blick ins E-Mail-Postfach lehnte das Gericht ab (Aktenzeichen: 12 S 67/10).

Die Frau des Klägers erklärte vor Gericht sogar, ihr Mann habe zunächst nur die Reiseleitung informiert. Weil diese daraufhin das Zimmer reinigen ließ, sei nicht zu erkennen, dass der Kunde noch Ansprüche gegen seinen Veranstalter habe, entschied das Landgericht. Wie schon zuvor das Amtsgericht hielt es die Forderung des Touristen auf Rückzahlung des Reisepreises für unangemessen.

(25.3.11, dpa/tmn) 

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