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Reise drei Tage verkürzt Nach geänderten Abflugzeiten gibt es Schadenersatz

Abflugzeiten geändert, Urlaub verkürzt: Verschiebt der Veranstalter kurzfristig die Reisedaten der Kunden und macht dadurch eine frühere Abreise vom Urlaubsort erforderlich, dann muss der Verbraucher das nicht hinnehmen. Ihm steht Schadenersatz zu.

Verkürzt sich eine Reise massiv, ist das ein erheblicher Mangel. Dem Urlauber steht Schadenersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit zu. Das hat das Landgericht Hamburg entschieden (Az.: 313 O 55/11).
 
In dem Fall hatten die Kläger eine Reise nach Mekka gebucht. Sie sollte vom 3. bis zum 17. April dauern. Einen Tag vor dem Abflug erhielten die Reisenden eine E-Mail mit der Information, dass der Hinflug auf den 4. April verschoben und der Rückflug auf den 15. April vorverlegt wurde.
 
Das Landgericht entschied, dass die vom Veranstalter erbrachten Leistungen mangelhaft waren, da die Kläger durch die Verschiebung der Ab- und Rückflugszeiten 3 von 14 Tagen verloren habe. Dafür stehe ihnen neben einer Minderung des Reisepreises auch Schadenersatz zu.

(25.10.13, dpa)


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