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Reisen mit Handicap Fluggast muss rechtzeitig am Gate sein 

Fluggäste, die mobil eingeschränkt sind, können in der Regel einen Rollstuhlservice des Flughafens nutzen. Doch wer haftet, wenn Betroffene nicht pünktlich beim Flieger sind? Für Klarheit sorgt ein Urteil aus Frankfurt am Main.
Ein Fluggast muss rechtzeitig am Gate erscheinen. Verspätet er sich so sehr, dass er den Flug verpasst, steht ihm keine Entschädigung zu. Das gilt auch für einen Passagier, der einen Rollstuhlservice des Flughafens nutzt. Das entschied das Landgericht Frankfurt am Main.
 
Die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht berichtet über folgenden Fall (Az.: 2-24 S 110/16): Die mobil eingeschränkte Klägerin wollte mit ihren Eltern von München über Frankfurt nach Vancouver fliegen.
 
Der Zubringer war pünktlich. In Frankfurt nutzte die Familie den Rollstuhlservice des Flughafens. Doch die Zeit reichte nicht, so dass die Familie den Weiterflug verpasste. Die Airline stellte ihnen ein Hotelzimmer. So konnten sie am nächsten Tag fliegen. Wegen der langen Verspätung verlangte die Klägerin eine Ausgleichszahlung nach EU-Recht in Höhe von 600 Euro.
 
Das Landgericht bestätigte jedoch das Urteil in der Vorinstanz: Eine Entschädigung sei nur bei Nicht-Beförderung angemessen. Diese liege aber nur vor, wenn die Fluggesellschaft dem Kunden den Einstieg in den Flieger aktiv verweigert. Dies war hier nicht der Fall. Der Rollstuhlservice sei Sache des Flughafens gewesen, nicht der Airline. 
(16.05.2017, dpa)

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