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Reiserecht Abfahrtszeit von Fernbussen nichtbeliebig änderbar

Das Ticket ist gekauft. Die Busreise kann losgehen. Ärgerlich ist es, wenn die Fahrt nicht zur angegebenen Zeit und vom angegebenen Ort startet. Es gibt Reiseanbieter, die sich diese Freiheiten in den AGB einräumen. Aber ist das rechtens?

Busreiseanbieter dürfen die planmäßige Abfahrtszeit und die Haltestelle nicht ohne weiteres nach dem Ausstellen des Fahrscheins ändern. Eine entsprechende Klausel in den AGB ist unwirksam, entschied das Landgericht Frankfurt (Az.: 2-24 O 192/14). Ebenfalls unzulässig ist es, wenn der Fahrschein nicht auf einen Dritten übertragen werden kann, und wenn sich Kunden bei der Rückfahrt aus dem Ausland die Fahrt am Abfahrtort noch einmal verbindlich bestätigen lassen müssen. Über das Urteil berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in der »ReiseRecht aktuell«.
In dem verhandelten Fall hatte ein Verbraucherschutzverband gegen einen Anbieter geklagt, der Busreisen anbietet. In den AGB fanden sich nach Ansicht des Gerichts mehrere unwirksame Klauseln. Das Verschieben von Abfahrtszeit und -ort ohne bestimmten Grund sei für den Fahrgast nicht zumutbar. Und es sei beim Verkauf von Bustickets unerheblich, welcher Fahrgast befördert werde - darum können Fahrkarten auch übertragen werden. Dass sich der Kunde die Rückfahrt vor Ort noch einmal bestätigen lassen muss, sei ebenfalls eine Benachteiligung. Der Reiseanbieter schiebe damit die Verantwortung ab, die Fahrt wie versprochen durchzuführen.

(15.10.15, dpa/tmn)

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