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Reiserecht Abweichende Zeiten für Flugabfertigung

Fluggäste müssen für ihre Reise stets mehr Zeit einplanen als die reine Flugdauer. So werden sie mindestens eine Dreiviertelstunde vor dem Start des Fliegers am Abfertigungsschalter erwartet. Sollen Airlinekunden früher erscheinen, genügt eine Internetauskunft nicht.

Ein Fluggast muss spätestens 45 Minuten vor der veröffentlichten Abflugzeit zur Abfertigung eintreffen. Eine andere Vorgabe muss dem Reisenden schriftlich mitgeteilt werden.
Eine Information auf der Webseite der Airline reicht nicht aus, entschied das Amtsgericht Hannover (Az.: 541 C 4432/14). Über das Urteil berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift »ReiseRecht aktuell«.
In dem verhandelten Fall wollte die Klägerin von Hannover nach Istanbul fliegen. Sie traf unstrittig 52 Minuten vor dem Abflug zur Abfertigung ein. Die Fluggesellschaft nahm die Frau aber nicht mehr mit. Sie verwies auf eine Notiz auf ihrer Webseite, nach der Passagiere bei Flügen ins Ausland mindestens 60 Minuten vor Abflug am Schalter eintreffen müssten.
Das Gericht hielt diese Erklärung für unzulässig und sprach der Klägerin eine Ausgleichszahlung in Höhe von 400 Euro zu, weil ihr gemäß EU-Verordnung die Beförderung verweigert worden sei. Eine Airline müsse den Kunden schriftlich über abweichende Zeiten der Abfertigung informieren. Das kann auch per E-Mail erfolgen. Dass der Fluggast sich die Information über die Webseite aber selbst beschaffen muss, sei nicht mit der Verordnung vereinbar.

(16.04.15, dpa/tmn)

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