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Reiserecht Ansprüche bei Mängeln auf Griechenland-Reisen prüfen

Die politische Zukunft ungewiss, die Lage gespannt, die Geldautomaten womöglich bald leer. Griechenland-Reisen haben derzeit einen besorgniserregenden Beigeschmack. Doch das allein reicht nicht aus, um kostenlos zu stornieren. Ansprüche bei Mängeln hat man aber trotzdem.

Fallen zum Beispiel wegen eines Streiks bestimmte Reiseleistungen aus, muss der Veranstalter den entsprechenden Anteil des Reisepreises zurückzahlen. Darauf weist der Reiserechtsexperte Prof. Ernst Führich hin.
Das gilt zum Beispiel, wenn im Hotel anders als angekündigt keine all-inclusive-Verpflegung zu haben ist, Ausflüge ausfallen oder es Abstriche am Unterhaltungsprogramm gibt, obwohl das ausdrücklich zum Leistungskatalog gehört. Einfach komplett vom Reisevertrag zurücktreten, weil sich der politische Streit um die Finanzkrise und den drohenden Staatsbankrott in Griechenland verschärft, geht dagegen nicht, erläutert Prof. Führich.
Paragraf 651j BGB lässt zwar Stornierungen zu, aber nicht für den Fall, das Urlauber nur ein ungutes Gefühl vor Antritt ihrer Reise haben. Dafür müsste absehbar sein, dass zum Beispiel die Sicherheit der Reisenden objektiv erheblich gefährdet ist. Das wäre zum Beispiel der Fall, wenn es in unmittelbarer Nähe des Hotels zu gewaltsamen Ausschreitungen kommt. Ein weiteres Kriterium wäre, wenn gebuchte touristische Leistungen, beispielsweise von den Hoteliers, nicht erbracht werden können.
Solange diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, müssen Pauschaltouristen damit rechnen, dass Veranstalter ihnen bei Stornierungen Gebühren in Rechnung stellen.

(05.07.15, dpa/tmn)

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