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Reiserecht Bei fehlendem Enteisungsmittel bekommen Passagiere Geld

Weil das Enteisungsmittel ausgegangen war, konnte ein Flugzeug nicht starten - die Passagiere hatten Pech. In so einem Fall steht ihnen aber eine Ausgleichszahlung zu, entschied das Landgericht Köln.

Kann eine Maschine wegen fehlenden Enteisungsmittels nicht starten, steht Fluggästen eine Ausgleichszahlung zu. Die Airline kann sich nicht damit herausreden, dass es sich dabei um einen außergewöhnlichen Umstand handelte und dass für das Enteisungsmittel der Flughafenbetreiber verantwortlich war. Das hat das Landgericht Köln entschieden (Az.: 11 S 241/12). 
 
In dem verhandelten Fall hatte der Kläger für sich und seinen Sohn einen Flug von Berlin-Schönefeld nach München gebucht. Dieser wurde jedoch annulliert, da das Enteisungsmittel ausgegangen war. Angesichts von Schnee und Eis konnte die Maschine nicht starten.
 
Das Gericht sprach dem Kläger die Ausgleichszahlung zu. Um einen außergewöhnlichen Umstand handele es sich nur bei Risiken, die nicht von der Airline beherrscht werden können, wie zum Beispiel ein massives Unwetter oder ein Streik. Auch die Tatsache, dass der Flughafenbetreiber für die Enteisung zuständig war, entlaste die Airline nicht. Denn der Flughafenbetreiber übe die Tätigkeit im Auftrag der Airline aus.
 
(05.05.2014, dpa)


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